Ratgeber & Vergleich

GEG / Heizungsgesetz 2026: Was gilt, was sich ändert – und wo Mythen kursieren

Kaum ein Gesetz hat so viele Halbwahrheiten produziert wie das „Heizungsgesetz". 2026 wird es besonders unübersichtlich, weil zwei Dinge gleichzeitig wahr sind: Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) von 2024 gilt formal weiter – und parallel arbeitet die Bundesregierung an einem Nachfolger, dem Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG), das die zentrale 65-Prozent-Regel abräumen soll. Wer 2026 eine Heizung tauscht, saniert oder Förderung beantragt, muss beides auseinanderhalten. Dieser Ratgeber sortiert den Stand vom Sommer 2026: was heute Pflicht ist, welche Fristen an die kommunale Wärmeplanung gekoppelt sind, was bei einem Heizungsdefekt gilt und welche Bußgeld-Geschichten schlicht falsch sind.

Der Stand im Sommer 2026: GEG gilt, GModG ist noch nicht in Kraft

Die wichtigste Klarstellung zuerst, weil daran fast alle Missverständnisse hängen: Zum Sommer 2026 ist das GModG noch nicht in Kraft. Das Bundeskabinett hat den Entwurf am 13. Mai 2026 beschlossen, der Bundestag hat ihn ab dem 11. Juni 2026 in erster Lesung beraten, der Bundesrat hat am 12. Juni 2026 dazu Stellung genommen, und am 22. Juni 2026 gab es die Anhörung im Wirtschaftsausschuss. Das Verfahren läuft also – abgeschlossen ist es nicht. Als Inkrafttreten wird der Zeitraum Mitte bis Ende Juli, unter Umständen erst Anfang August 2026 gehandelt; teils kursiert auch der 1. November 2026. Bis zu diesem Tag gilt weiter das GEG in der Fassung von 2024.

Praktisch heißt das: Wer 2026 plant, sollte nicht anhand von Zeitungsüberschriften über die Reform entscheiden, sondern anhand dessen, was rechtlich in Kraft ist. Der Unterschied ist kein Detail. Das GEG 2024 knüpft die schärfste Pflicht – die 65-Prozent-Erneuerbare-Vorgabe – an einen kommunalen Stichtag, der für viele erst Mitte 2026 oder 2028 greift. Wer diesen Stichtag kennt, weiß, ob für ihn überhaupt schon etwas gilt. Das GModG wiederum würde die Logik umdrehen: weg von einer Quote pro Heizung, hin zu freier Technikwahl plus schrittweise steigenden Bio-Brennstoff-Anteilen. Beides gleichzeitig im Kopf zu haben, ist der Kern der Verwirrung 2026 – und der Grund, warum ein Blick auf die eigene Kommune mehr wert ist als jede allgemeine Panik-Meldung.

Die 65-Prozent-Regel: Für wen sie 2026 überhaupt schon gilt

Der viel zitierte Satz lautet: Jede neu eingebaute Heizung muss zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Richtig – aber der Satz ohne Kontext ist gefährlich, weil er einen falschen Zeitpunkt suggeriert.

Seit dem 1. Januar 2024 gilt die 65-Prozent-Regel unmittelbar nur für Neubauten in ausgewiesenen Neubaugebieten. Für alle anderen – also den gesamten Bestand und für Neubauten in Baulücken – ist sie an die kommunale Wärmeplanung gekoppelt. Erst wenn die eigene Kommune ihre Wärmeplanung vorgelegt hat, spätestens aber zu den gesetzlichen Auffang-Stichtagen, greift die Pflicht auch dort.

Diese Stichtage sind gestaffelt nach Gemeindegröße: In Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern gilt die 65-Prozent-Regel für den Bestand ab dem 1. November 2026 (die Frist wurde 2026 vom ursprünglichen 1. Juli 2026 auf den 1. November 2026 verschoben), in kleineren Gemeinden erst ab dem 30. Juni 2028. Bis dahin darf im Bestand grundsätzlich weiter auch eine reine Gas- oder Ölheizung eingebaut werden – verbunden allerdings mit einer verpflichtenden Beratung vor dem Einbau, die auf die absehbar steigenden CO2-Kosten fossiler Brennstoffe hinweist.

Wichtig für 2026: Auch wenn das GModG die 65-Prozent-Regel perspektivisch streichen soll, ändert das nichts daran, dass Sie sich heute an geltendem Recht orientieren müssen, solange die Reform nicht in Kraft ist. Wer den eigenen Fall sauber einschätzen will, braucht genau zwei Angaben: Ist es Neubau oder Bestand – und welchen Stichtag hat meine Kommune?

Kommunale Wärmeplanung: Der Kalender, an dem alles hängt

Die kommunale Wärmeplanung ist das Scharnier des gesamten Gesetzes, und sie wird konsequent unterschätzt. Sie legt fest, ob Ihr Straßenzug künftig eher auf ein Fernwärmenetz, auf Wasserstoff oder auf dezentrale Lösungen wie Wärmepumpen zusteuert – und sie bestimmt den Zeitpunkt, ab dem die 65-Prozent-Pflicht bei Ihnen wirksam wird.

Die Fristen für die Kommunen sind klar: Städte mit mehr als 100.000 Einwohnern müssen bis zum 30. Juni 2026 eine Wärmeplanung vorlegen, kleinere Kommunen bis zum 30. Juni 2028. Diese Termine sind die Obergrenze; eine Kommune kann früher fertig sein.

Hier lauert ein weit verbreiteter Irrtum, den auch offizielle Stellen ausdrücklich richtigstellen: Der Beschluss eines Wärmeplans setzt die 65-Prozent-Regel nicht automatisch vorzeitig in Kraft. Veröffentlicht eine Gemeinde ihren Plan vor der gesetzlichen Frist, führt das im Regelfall nicht dazu, dass die Heizungspflicht früher greift. Die für Sie relevante Grenze bleibt der gesetzliche Stichtag Ihrer Gemeindegrößenklasse, sofern nicht ausdrücklich ein Gebiet als Wärmenetz- oder Wasserstoffnetz-Ausbaugebiet ausgewiesen wird.

Konkret heißt das für die Praxis 2026: Fragen Sie bei Ihrer Kommune oder Ihrem Energieversorger nach dem Stand der Wärmeplanung, bevor Sie eine teure Grundsatzentscheidung treffen. Steht in Ihrer Straße ein Fernwärme-Anschluss im Plan, kann das die wirtschaftlich klügste Option sein und ganze Sanierungspfade überflüssig machen. Ohne diesen Blick planen Sie im Blindflug.

Heizungsdefekt im Winter: Was wirklich passiert, wenn die Anlage ausfällt

Die häufigste reale Angst ist nicht die Reform, sondern der Ernstfall: Die Heizung fällt mitten im Winter aus – muss ich jetzt sofort eine Wärmepumpe einbauen? Nein. Das GEG kennt für genau diesen Fall ausdrückliche Übergangsregeln, und sie sind großzügiger, als die Debatte vermuten lässt.

Bei einer Heizungshavarie – also einem irreparablen Defekt – dürfen Sie zunächst eine Heizung einbauen oder aufstellen, die die 65-Prozent-Anforderung nicht erfüllt. Sie haben dann eine Übergangsfrist von bis zu fünf Jahren, um eine dauerhaft regelkonforme Lösung umzusetzen. Das darf ausdrücklich auch eine gebrauchte oder gemietete Übergangsheizung sein. Der Sinn: niemand soll im Januar frieren, weil die endgültige Lösung Planung braucht.

Für Etagenheizungen gelten eigene, längere Fristen mit einem gestaffelten Mechanismus, der berücksichtigt, ob das Gebäude auf eine Zentralheizung umgestellt wird. Und wenn Ihr Gebäude in einem Gebiet liegt, das als Wärmenetz-Ausbaugebiet ausgewiesen ist, dürfen Sie eine Gasheizung ohne 65-Prozent-Erfüllung einbauen, sofern Sie einen Vertrag über den Wärmenetzanschluss abschließen – mit Anschluss spätestens zehn Jahre nach Vertragsschluss.

Entscheidend ist die Reihenfolge: Erst reparieren, wenn möglich. Ist die Reparatur wirtschaftlich sinnvoll und die Anlage nicht ohnehin austauschpflichtig, bleibt sie. Erst wenn die Reparatur ausscheidet, greift die Havarie-Regel mit ihrer Fünf-Jahres-Frist. Wer diese Frist kennt, verhandelt im Ernstfall aus einer ruhigen Position heraus statt unter Panikdruck die erstbeste teure Lösung zu unterschreiben.

Alte Öl- und Gasheizungen: Die 30-Jahre-Regel und ihre Ausnahmen

Getrennt von der 65-Prozent-Frage existiert eine ältere, oft verwechselte Pflicht: die Austauschpflicht für sehr alte Kessel. Sie ist nicht neu und stammt aus dem GEG-Bestand.

Die Regel: Öl- und Gasheizungen, die als Konstanttemperaturkessel arbeiten, müssen nach 30 Betriebsjahren ausgetauscht werden. Das betrifft ausdrücklich nicht jede alte Heizung. Ausgenommen sind Niedertemperatur- und Brennwertkessel – also die Technik, die in den allermeisten Gebäuden der vergangenen Jahrzehnte verbaut wurde. Ebenfalls ausgenommen sind Anlagen mit einer Heizleistung unter 4 Kilowatt und über 400 Kilowatt.

Eine weitere, wichtige Ausnahme betrifft selbstnutzende Eigentümer: Wer sein Ein- oder Zweifamilienhaus zum Stichtag bereits selbst bewohnt hat, ist von dieser Austauschpflicht befreit. Erst bei einem Eigentümerwechsel greift für die neuen Eigentümer eine Umsetzungsfrist.

Der praktische Rat lautet daher: Prüfen Sie, welchen Kesseltyp Sie überhaupt haben, bevor Sie sich Sorgen um eine Austauschpflicht machen. Ein Brennwertkessel von 2010 fällt nicht unter die 30-Jahre-Regel. Ein Konstanttemperaturkessel von 1994 dagegen schon. Diese Unterscheidung entscheidet über tausende Euro – und über die Frage, ob überhaupt Handlungsdruck besteht. Der Schornsteinfeger dokumentiert Typ und Alter Ihrer Anlage ohnehin und ist die einfachste erste Auskunftsquelle.

Bußgeld-Mythen: Was stimmt, was übertrieben ist

Rund um das Heizungsgesetz kursieren drastische Straf-Geschichten: enteignet, wer nicht tauscht; fünfstellige Bußgelder für jeden alten Kessel. Das meiste davon ist Zuspitzung. Trotzdem gibt es einen wahren Kern, den man kennen sollte.

Wahr ist: Das GEG kennt Ordnungswidrigkeiten, und die können empfindlich sein – der Rahmen reicht je nach Verstoß bis in den mittleren fünfstelligen Bereich. Kontrolliert wird über die Bestätigungen der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger, die Heizungsanlagen ohnehin regelmäßig prüfen und Alter sowie Typ erfassen. Ein Bußgeld setzt aber immer einen konkreten Pflichtverstoß voraus – etwa das Ignorieren einer tatsächlich bestehenden Austauschpflicht über die zulässigen Fristen hinaus.

Falsch ist die verbreitete Vorstellung, es drohe automatisch eine Strafe, sobald man eine alte oder fossile Heizung besitzt. Eine funktionierende, nicht austauschpflichtige Heizung zu betreiben ist kein Verstoß. Auch die Havarie-Übergangsfristen sind genau dafür da, dass niemand allein durch einen Defekt in eine Ordnungswidrigkeit rutscht. Und die oft behauptete Enteignung existiert im Gesetz schlicht nicht.

Hinzu kommt eine soziale Sicherung: Für Härtefälle sieht das GEG Befreiungsmöglichkeiten vor, etwa für Personen, die dauerhaft auf bestimmte Sozialleistungen angewiesen sind. Die Regeln sind also strenger als früher, aber sie sind kein Fallbeil. Wer Fristen und Ausnahmen kennt, hat den Spielraum, den das Gesetz tatsächlich lässt.

Was das GModG ändern würde – und was das für Ihre Entscheidung heißt

Der geplante Nachfolger, das Gebäudemodernisierungsgesetz, verschiebt die Logik grundlegend. Statt einer starren 65-Prozent-Quote pro neuer Heizung sollen Eigentümer wieder frei zwischen den Heizungsarten wählen dürfen – einschließlich neuer Gas- und Ölheizungen. Steuerungsinstrument wird dann nicht mehr das Verbot, sondern der Preis: der steigende CO2-Preis auf fossile Brennstoffe plus eine schrittweise steigende Beimischungspflicht klimaneutraler Brennstoffe, die sogenannte Bio-Treppe.

Diese Bio-Treppe ist im Entwurf gestaffelt: ab 2029 sollen neue fossile Heizungen einen Mindestanteil an CO2-neutralen Brennstoffen nutzen, der über die Jahre ansteigt – in der Größenordnung von rund 10 Prozent zu Beginn und steigend Richtung 30 Prozent Mitte der 2030er und darüber hinaus. Für Mieter ist ein Ausgleich vorgesehen, bei dem Vermieter einen Teil der Mehrkosten für Bio-Brennstoffe und CO2-Preis tragen. Effizienzanforderungen an Gebäude sollen erhalten bleiben; nur die pauschale Erneuerbaren-Quote fällt.

Was heißt das für eine Entscheidung 2026? Nüchtern betrachtet ändert die Reform wenig an der wirtschaftlichen Grundfrage. Wer heute eine fossile Heizung einbaut, umgeht zwar womöglich eine Quote – zahlt aber über die Lebensdauer der Anlage einen steigenden CO2-Preis und künftig teurere Bio-Beimischung. Wärmepumpe, Fernwärme und gut gedämmte Gebäudehülle werden durch die Reform nicht schlechter, sondern eher relativ günstiger. Die Reform gibt Ihnen mehr Freiheit bei der Technikwahl, nimmt Ihnen aber nicht die Rechenaufgabe ab. Und genau an dieser Rechnung entscheidet sich, welcher Pfad – Sanierung, Heizungstausch, Fernwärme oder eine Kombination mit Photovoltaik – für Ihr Gebäude am Ende trägt.

Häufige Fragen

Gilt das Heizungsgesetz 2026 schon oder nicht?

Das GEG von 2024 gilt im Sommer 2026 weiter. Der geplante Nachfolger, das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG), war zu diesem Zeitpunkt noch im Gesetzgebungsverfahren und noch nicht in Kraft. Solange die Reform nicht verabschiedet und in Kraft getreten ist, richten sich Pflichten nach dem GEG 2024.

Muss ich 2026 sofort auf eine Wärmepumpe umsteigen?

Nein. Eine funktionierende Heizung müssen Sie nicht ersetzen, solange keine Austauschpflicht greift. Die 65-Prozent-Regel gilt im Bestand erst ab dem kommunalen Stichtag – in Großstädten ab dem 1. November 2026 (2026 vom 1. Juli auf den 1. November verschoben), in kleineren Gemeinden ab dem 30. Juni 2028. Vorher darf im Bestand grundsätzlich auch weiter eine fossile Heizung eingebaut werden.

Was passiert, wenn meine Heizung im Winter kaputtgeht?

Bei einem irreparablen Defekt (Havarie) dürfen Sie zunächst eine Heizung einbauen, die die 65-Prozent-Anforderung nicht erfüllt, und haben bis zu fünf Jahre Zeit, eine regelkonforme Lösung umzusetzen. Auch eine gemietete oder gebrauchte Übergangsheizung ist zulässig. Für Etagenheizungen und Wärmenetz-Ausbaugebiete gelten eigene, teils längere Fristen.

Ab wann muss ich eine alte Öl- oder Gasheizung austauschen?

Eine Austauschpflicht besteht für Konstanttemperaturkessel nach 30 Betriebsjahren. Niedertemperatur- und Brennwertkessel sowie Anlagen unter 4 Kilowatt sind ausgenommen. Selbstnutzende Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern, die ihr Haus zum maßgeblichen Stichtag bereits bewohnt haben, sind von dieser Pflicht befreit; erst bei einem Eigentümerwechsel läuft eine Frist an.

Drohen wirklich Bußgelder bis 50.000 Euro?

Das GEG kennt Ordnungswidrigkeiten, deren Rahmen je nach Verstoß bis in den mittleren fünfstelligen Bereich reicht. Ein Bußgeld setzt aber immer einen konkreten Pflichtverstoß voraus, etwa das Überschreiten einer tatsächlich bestehenden Austausch- oder Umsetzungsfrist. Der bloße Besitz einer alten, nicht austauschpflichtigen Heizung ist kein Verstoß. Kontrolliert wird über die Schornsteinfeger.

Setzt der kommunale Wärmeplan die 65-Prozent-Regel vorzeitig in Kraft?

In der Regel nicht. Auch wenn eine Gemeinde ihren Wärmeplan vor der gesetzlichen Frist veröffentlicht, greift die 65-Prozent-Pflicht im Normalfall erst zum gesetzlichen Stichtag Ihrer Gemeindegrößenklasse. Eine Ausnahme sind ausdrücklich ausgewiesene Wärmenetz- oder Wasserstoffnetz-Ausbaugebiete.

Was ändert sich durch das GModG konkret?

Das GModG soll die pauschale 65-Prozent-Erneuerbaren-Regel streichen und wieder freie Wahl zwischen den Heizungsarten erlauben. Gesteuert wird stattdessen über den steigenden CO2-Preis und eine schrittweise steigende Beimischungspflicht klimaneutraler Brennstoffe (Bio-Treppe) ab 2029. Effizienzanforderungen an Gebäude bleiben bestehen. Zum Redaktionsstand war das Gesetz noch nicht in Kraft.

Lohnt sich jetzt noch eine neue Gasheizung, bevor die Reform kommt?

Das ist eine reine Rechenfrage. Eine fossile Heizung umgeht zwar womöglich eine Quote, verursacht aber über ihre Lebensdauer steigende CO2-Kosten und künftig teurere Bio-Beimischung. Ob Wärmepumpe, Fernwärme, eine Kombination mit Photovoltaik oder doch eine fossile Übergangslösung günstiger ist, hängt von Gebäude, Dämmzustand und kommunaler Wärmeplanung ab – und sollte einzeln durchgerechnet werden.

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Zum Sommer 2026 gilt weiter das GEG 2024, während das GModG die 65-Prozent-Regel erst noch ablösen soll – Panik ist fehl am Platz, Planung nicht. Entscheidend sind drei Angaben: Neubau oder Bestand, der Stichtag Ihrer Kommune und der Typ Ihrer bestehenden Heizung. Wer diese kennt, weiß, ob überhaupt Handlungsdruck besteht, und trifft die teure Grundsatzentscheidung mit Zahlen statt mit Angst. Welche Kombination aus Sanierung, Heizungstausch, Fernwärme oder Photovoltaik sich für Ihr Gebäude rechnet – und welche Förderung dazu passt – finden Sie am schnellsten mit unserem kostenlosen Förder-Check heraus.

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